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Satzung

Statut

Laientheater Eilenburg e.V.

 

1. Name und Sitz der Vereinigung

Die Vereinigung trägt den Namen „Laientheater Eilenburg e.V.“ im folgenden LTE genannt. Der Sitz des Laientheaters ist Eilenburg. Das LTE ist Rechtsnachfolger des 1961 gegründeten Kindertheaters am Kulturhaus „Pablo Neruda“ in Eilenburg. Das LTE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Zwecke
Das Laientheater Eilenburg ist ein Kinder- und Jugendtheater und gewährleistet gemeinnützig die theaterkünstlerische Freizeitbetätigung aller interessierten Bürger im Eilenburger Raum, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Das Laientheater hat sich die Aufgabe gestellt, alljährlich für Kinder Theatermärchen einzustudieren und aufzuführen. Das LTE ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder

Mitglieder des LTE sind am Theaterspiel interessierte Kinder, Jugendliche oder Erwachsene, die sich in die Mitgliederliste eingetragen haben und dieses Statut anerkennen. Schüler können nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten Mitglied des LTE werden.

 

3.2. Rechte der Mitglieder

Mitglieder des LTE können kostenfrei sämtliche künstlerischen Ausbildungsmöglichkeiten des Vereins in Anspruch nehmen. Sie können an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilnehmen. Sie haben mit ihrem Stimmrecht Einfluss auf die Programmgestaltung des LTE. Die Tätigkeit im Rahmen des Vereins ist unentgeltlich.

 

3.3. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Arbeit des LTE nach ihren Möglichkeiten aktiv zu unterstützen. Sie haben zu den Proben und den Aufführungen pünktlich zu erscheinen und nach Kräften am Gelingen der Einstudierungen beizutragen. Sie haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Ausdrücklich sind die gewählten Vorstandsmitglieder vom Selbstkontraktierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit.

 

3.4. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beiträge werden zur Organisation und Durchführung der Arbeit des LTE verwendet sowie zur Unterstützung der Verbandsarbeit eingesetzt.

 

3.5. Beginn der Mitgliedschaft
Mit dem Eintrag in die Mitgliederliste und Abstimmung im Vorstand beginnt die Mitgliedschaft im LTE.

 

3.6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ableben, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Ein Austritt ist nur zum Ende einer Spielzeit möglich, falls nicht ein Wohnortwechsel einen anderen Zeitpunkt erzwingt. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen dieses Statut verstößt, das Ansehen des LTE schädigt oder mit dem Beitrag länger als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Außer bei Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr.  

 

4. Struktur der Vereinigung
4.1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Gremium des LTE und wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand des LTE einberufen. Die Einladung erfolgt mindestes vier Wochen vor Versammlungstermin schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Änderungen des Statuts erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel alle zwei Jahre den Vorstand und prüft die Finanzhaltung.

 

Die Mitgliederversammlung bestellt einen Schriftführer, der das Protokoll mit sämtlichen Beschlüssen anfertigt. Das Protokoll hat der Schriftführer und der Vorstandsvorsitzende zu unterzeichnen.

 

4.2. Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • mindestens zwei Beisitzern

 

Der Vorsitzende vertritt das LTE im Rechtsverkehr. Er ist verantwortlich für die gesamte Arbeit des LTE, für die Vorschläge zur Repertoiregestaltung sowie für die Verpflichtung von Anleitungskräften und des Regisseurs.

 

Der stellvertretende Vorsitzende ist für die Organisation und die Koordinierung der Arbeit des LTE, für die technischen Belange der Einstudierungen sowie für die Bühnensicherheit bei den Aufführungen verantwortlich.

 

Der Kassenwart zeichnet sich für eine revisionssichere Finanzhaltung verantwortlich und haftet für die Finanzen.

 

5. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des LTE kann nur durch die Mitglieder versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des LTE oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

6. Finanzen

Die Arbeit des LTE wird durch Beiträge der Mitglieder, Spenden, Einnahmen aus Theateraufführungen oder Förderungen finanziert. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LTE fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Eilenburg, 19. Februar 2008